

Tempel & Kollegen
Rechtsanwälte und Notar
Berufsunfähigkeitsversicherung
Ihre Berufsunfähigkeitsversicherung
zahlt nicht?
Nach Eintritt der Berufsunfähigkeit stellen Sie einen Antrag bei Ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung auf Leistung der Berufsunfähigkeitsrente und auf Freistellung von der Beitragspflicht. In der Folgezeit fragt die Versicherung bei Ihren Ärzten und Ihrer Krankenversicherung nach Krankheiten und sonstigen Beschwerden, unter denen Sie vor Abschluss des Versicherungsvertrages litten. Statt Ihre Berufsunfähigkeit anzuerkennen, erreicht Sie ein Schreiben der Versicherung, mit welchem um Verständnis gebeten wird, dass der Rücktritt von der Berufsunfähigkeitsversicherung erklärt wird. Bei dem Abschluss der Versicherung hätten Sie eine Krankheit oder Beschwerden verschwiegen.
Wichtig: Nicht jede Beschwerde berechtigt zum Rücktritt. Vor allem gilt die Vorerkrankung als nicht verschwiegen, wenn sie dem Versicherungsagenten genannt wurde.
Die Berufsunfähigkeitsversicherung muss trotz wirksamen Rücktritts auch dann zahlen, wenn die verschwiegene und die zur Berufsunfähigkeit führende Krankheit nichts miteinander zu tun haben. Häufigster Streitpunkt ist die Frage, ob die Beschwerden so stark sind, dass die zuletzt ausgeübte Tätigkeit oder eine vergleichbare Tätigkeit nicht mehr zu mindestens 50 % ausgeübt werden kann. Die bei der Untersuchung noch freundlichen und verständigen Gutachter der Versicherung kommen aber dann in ihrem Gutachten nicht selten zu dem Schluss, dass die Beschwerden kaum die Berufstätigkeit beeinträchtigen oder nur vorübergehender Art sind. Die Versicherung lehnt es dementsprechend ab, die Versicherungsleistungen zu erbringen. Nach den Versicherungsbedingungen müssen Sie den Nachweis der Berufsunfähigkeit führen, nicht die Versicherung. Sie nimmt dies aber häufig gern in die Hand, indem die Versicherung ihre eigenen Fachberater oder ihr nahestehende Sachverständige einschaltet.
WICHTIG:
Entscheidend ist, dass Sie ebenfalls ein Gutachten vorlegen können, in welchem medizinisch sorgfältig begründet wird, dass und weshalb Sie berufsunfähig sind. Nur so haben Sie eine Chance für die weiteren Verhandlungen oder in einem gerichtlichen Verfahren. Nicht jeder gute Facharzt ist auch ein geeigneter Sachverständiger. Viele Ärzte empfinden schon die Erstellung einer ärztlichen Stellungnahme als lästige Pflicht. Häufig fehlt auch die Erfahrung mit den privaten Berufsunfähigkeitsversicherungen. Wir arbeiten inzwischen mit einer Vielzahl von Sachverständigen zusammen, die die notwendigen Erfahrungen besitzen, und die in der Lage sind, medizinisch fundierte Gutachten zu erstellen.
Karl-Heinz Tempel
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Berufsständische Versorgung
Die berufsständische Versorgung der Freien Berufe (Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Architekten, Ingenieure, Notare, Patentanwälte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Tierärzte, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer) setzt regelmäßig ein vollständiges Unvermögen zur Berufsausübung voraus sowie die tatsächliche Berufsaufgabe, was für Selbstständige häufig nicht ohne weiteres möglich ist. Zuständig sind hier die Verwaltungsgerichte, die von Amts wegen ermitteln müssen. Die Definition, was Berufsunfähigkeit bedeutet, ist von Versorgungswerk zu Versorgungswerk im Detail unterschiedlich. Es gibt hierzu entsprechend divergierende Rechtsprechung.
WICHTIG:
Sie sollten den Nachweis der Berufsunfähigkeit selbst führen, wozu unsere Sachverständigen zur Verfügung stehen.